Das erste Pflegestärkungsgesetz kommt – Leistungsverbesserung im Pflegebereich ab 2015
(Stand: 09.09.2014, Quelle: Bundesministerium für Gesundheit)
Finanziert werden die Leistungsverbesserungen im Umfang von 2,4 Milliarden Euro pro Jahr durch eine Erhöhung der Beiträge zur Pflegeversicherung um 0,3 Prozentpunkte ab dem 1. Januar 2015.
Was wird sich ab 2015 ändern? Die wichtigsten Leistungsverbesserungen des Pflegestärkungsgesetzes I auf einen Blick
1. Erhöhung der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung um 4 Prozent
Um die Preisentwicklung der letzten drei Jahre zu berücksichtigen, sollen alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung um 4 Prozent angehoben werden. Für Leistungen, die erst mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz Ende 2012/Anfang 2013 eingeführt worden sind, wird für einen Zeitraum von zwei Jahren eine Anpassung um 2,67 Prozent vorgenommen.
2. Verbesserung für die Pflege zu Hause
Über zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zu Hause gepflegt, meist durch Angehörige oder ambulante Pflegedienste. Um die häusliche Pflege zu verbessern, werden die Leistungen um rund 1,4 Milliarden Euro erhöht. Das betrifft folgende Unterstützungsleistungen:
- Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege sollen in Zukunft besser miteinander kombiniert werden. Statt vier Wochen sind bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege pro Jahr möglich. Die Pflegekasse übernimmt dafür künftig bis zu 3.224 Euro (bisher bis zu 3.100 Euro). Wenn der pflegende Angehörige krank ist oder eine Auszeit braucht, wird eine Pflegekraft oder Vertretung benötigt. Diese so genannte Verhinderungspflege soll künftig unter entsprechender Anrechnung auf den Anspruch auf Kurzzeitpflege bis zu sechs Wochen in Anspruch genommen werden können statt bisher bis zu vier. Für die Verhinderungspflege pro Jahr stehen künftig bis zu 2.418 Euro jährlich zur Verfügung (bisher bis zu 1.550 Euro).
- Tagespflege und Nachtpflege sollen ausgebaut werden. Wer ambulante Sachleistungen und/oder Pflegegeld bekommt, kann künftig Tagespflege und Nachtpflege daneben ohne Anrechnung voll in Anspruch nehmen.
- Niedrigschwellige Betreuungsangebote und Entlastungsangebote sollen ausgebaut und auf alle Pflegebedürftigen ausgedehnt werden. Bekommen bisher nur Demenzkranke diese Leistungen, werden künftig auch bei körperlichen Beeinträchtigungen 104 Euro/Monat von der Pflegekasse erstattet.
- Zuschüsse zu Pflegehilfsmitteln sollen von bisher bis zu 31 Euro auf zukünftig bis zu 40 Euro je Monat angehoben werden.
- Zuschüsse für nötige Umbaumaßnahmen - wohnumfeldverbessernde Maßnahmen - werden erhöht:
Stufe der Pflegebedürftigkeit | Leistungen 2014 pro Maßnahme bis zu | Leistungen 2015 pro Maßnahme bis zu |
Pflegestufe 0 (mit Demenz*), 1, 2 oder 3 | 2.557 Euro (bis 10.228 Euro, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen) | 4.000 Euro (bis 16.000 Euro, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen) |
* Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI - das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen |
3. Mehr Unterstützung für pflegende Angehörige
Die Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf soll verbessert werden. Wer kurzfristig die Pflege eines Angehörigen organisieren muss, etwa nach einem Schlaganfall, kann künftig eine Lohnersatzleistung für eine bis zu zehntägige Auszeit vom Beruf erhalten, vergleichbar dem Kinderkrankengeld. Durch das erste Pflegestärkungsgesetz werden zur Finanzierung dieser Leistung 100 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Die Lohnersatzleistung soll in einem separaten Gesetz geregelt werden, das ebenfalls am 1. Januar 2015 in Kraft treten soll.
4. Mehr Betreuungskräfte in stationären Pflegeinrichtungen
In stationären Pflegeeinrichtungen sollen die Leistungen im Umfang von rund 1 Milliarde Euro erhöht werden, um die Personalsituation in Pflegeeinrichtungen zu verbessern. So soll die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte von bisher rund 25.000 auf bis zu 45.000 Betreuungskräften gesteigert werden.
Ausblick
Das erste Pflegestärkungsgesetz ist ein Teil der Pflegereform der Bundesregierung. Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz, das voraussichtlich noch in der laufenden Legislaturperiode verabschiedet wird, soll der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt werden. Statt der bisherigen drei Pflegestufen soll es dann fünf Pflegegrade geben und die bisherige Unterscheidung zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen einerseits und mit kognitiven und psychischen Einschränkungen (insbesondere Demenzkranke) andererseits soll dann wegfallen.